TEILNAHMEBEDINGUNGEN • AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Mondschein-Märkte, Stand: 01.01.2024
Die Mondscheinmarkt-Agentur wird im nachfolgenden gelegentlich auch “MMA” genannt.
1. Anmeldung
(1) Die Anmeldung ist mittels übersandtem Veranstaltungsvertrag unter Anerkennung dieser Bedingungen vorzunehmen und nur dann verbindlich. Der vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterzeichnete Vertrag ist der Mondscheinmarktagentur zurückzusenden. Der Vertrag mit der Mondscheinmarktagentur kommt erst nach der Bestätigung durch die Mondscheinmarktagentur (Post oder Email) zustande.
(2) Anmeldungen bzw. Bestellungen von Dienstleistungen oder technischen Anschlüssen werden nur entgegengenommen, wenn sie zusammen mit dem Vertrag eingereicht werden.
(3) Anmeldungen unter Angabe von Bedingungen oder Vorbehalten werden nur dann akzeptiert, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von der MMA bestätigt wurde.
(4) Besondere Platzwünsche werden soweit als möglich berücksichtigt. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden, jedoch achtet die MMA im Rahmen der Angebotsvielfalt darauf, so wenig wie möglich Produktüberschneidungen zuzulassen. In jedem Fall gilt, dass die Fläche nach Eingangsdatum vergeben wird.
(5) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden von Mondscheinmarktagentur nicht anerkannt.
2. Unteraussteller und Gemeinschaftsstände
(1) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung Dritten(=Unteraussteller) zu überlassen.
(2) Der Hauptaussteller haftet gegenüber der Mondscheinmarktagentur für alle durch ihn oder den Unteraussteller entstandenen Kosten und Schäden.
(3) Eine ohne Zustimmung der Mondscheinmarktagentur erfolgte Aufnahme von Unterausstellern berechtigt Mondscheinmarkt, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Standmieters räumen zu lassen. Der Standmieter verzichtet insoweit auf die Rechte aus verbotener Eigenmacht. Schadenersatzansprüche stehen dem Standmieter nicht zu.
(4) Die Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert. In Höhe der Kosten erwirbt die Mondscheinmarktagentur ein Pfandrecht an die eingelagerten Sachen. Diese dürfen nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug der Kosten überwiesen.
(5) Im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung der Mondscheinmarktagentur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(6) Der Aussteller stellt die Mondscheinmarktagentur von sämtlichen Schadensersatzansprüchendes unberechtigten Unterausstellers frei.
3. Kosten und Zahlungsbedingungen
(1) Dem Aussteller entstehen für die Teilnahme Kosten aus folgenden Positionen:1. Flächenmiete 2. Obligatorische Nebenkostenpauschale 3. Kosten für die Bereitstellung von Strom / Wasser. Alle Kosten werden in einer Standmiete zusammengefasst.
(2) Nach der Anmeldung zur Ausstellung erhält der Aussteller eine Rechnung. Die Kosten sind bis spätestens der angegebenen Zahlungsfrist vor Marktbeginn zu überweisen.
(3) Soweit der Stand nicht besenrein übergeben wird, kann die MMA zusätzlich zur Kaution eine angemessene Vergütung für die Müllbeseitigung verlangen. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Flächenübergabe am Veranstaltungsende wieder ausgezahlt.
(4) Gerät der Aussteller mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, ist die Mondscheinmarktagentur, nach dem Ablauf einer angemessen Frist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlich geregelten Fälle, in denen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt. Im Falle des Rücktritts wird der Aussteller mit einem Betrag entsprechend der Staffelung in Ziffer 4 Abs. 2 belastet. Dem Aussteller steht in diesem Fall allerdings das Recht zu, den Nachweis zu erbringen, dass der Mondscheinmarktagentur gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.(5) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen hat die Mondscheinmarktagentur am eingebrachten Ausstellergut und anderweitiger Standausrüstung ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. Die Gegenstände können auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert werden. Diese können von Mondscheinmarkt nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen.
(6) Im Falle der Beschädigung, des Untergangs und des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung der Mondscheinmarktagentur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Rücktritt /Kündigung
(1) Ein Rücktritt vom Ausstellervertrag (Bewerbung/Anmeldung) muss schriftlich erfolgen und ist erst mit schriftlicher Bestätigung des Rücktritteingangs (Post) durch Mondscheinmarkt wirksam.
(2) Bei Rücktritt / Kündigung hat der Aussteller den gesamten vereinbarten Ausstellerbetrag (Fläche und Technik) zu entrichten.
5. Gewährleistung
Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind der Mondscheinmarktagentur unverzüglich nach Bezug und noch vor Beginn des Standaufbaus mitzuteilen, so dass die Mondscheinmarktagentur etwaige vorhandene Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 7 zu Ansprüchen gegen die Mondscheinmarktagentur.
6. Ausstellungsgüter
(1) Feuergefährliche, erschütterungs-, geruchsintensive oder Exponate, deren Vorführung mit großem Lärm verbunden sind, müssen ausdrücklich von der Mondscheinmarktagentur genehmigt werden.
(2) Ausstellungsstücke dürfen während der Laufzeit nicht entfernt werden. Etwaige Schäden bei Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des Ausstellers.
(3) Ausstellungsgüter, die durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Marktbetriebes hervorrufen, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Ausstellern, Marktbesuchern oder von Ausstellungsgütern anderer Aussteller führt, ist auf Verlangen von Mondscheinmarktagentur sofort zu entfernen.
(4) Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen und die Mondscheinmarkt hierfür eine vorläufige Genehmigung erteilt hat.
(5) Kommt der Aussteller dem Verlangen der Mondscheinmarktagentur nicht unverzüglich nach, so ist die Mondscheinmarktagentur berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Gefahr und Kosten des Ausstellers zu entfernen. Hinsichtlich der Kosten erwirbt die Mondscheinmarktagentur ein Pfandrecht an den Ausstellungsgütern. Diese können von der Mondscheinmarktagentur nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kostenüberwiesen.
(6) Im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung der Mondscheinmarktagentur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) Dem Aussteller erwachsen hieraus keinerlei Ansprüche gegen die Mondscheinmarktagentur, insbesondere auf Kündigung oder Schadenersatz.
7. Haftung und Versicherung
(1) Die ordnungsgemäße Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transportes, der Montage und Demontage sowie während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl etc. ist Angelegenheit des Ausstellers.
(2) Für Verlust oder Schäden am Stand, der Standeinrichtung, an den Ausstellungsgütern oder anderen Vermögenswerten, die dem Aussteller, seinem Vertreter oder von ihm angestellten bzw. eingeladenen Personen gehören sowie sonstige Sachschäden, ist die Haftung der Mondscheinmarktagentur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von der Haftung sind mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen.
(3) Die Reinigung der Stände oder Außenflächen obliegt dem Aussteller, sie muss rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch sein eigenes Personal reinigen, so dürfen nur von der Mondscheinmarktagentur oder der Stadt (Veranstalter) zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden und zwar zu gesonderten Kosten. Auf der Ausstellungsfläche darf nichts zurückgelassen werden. Kommt der Aussteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Mondscheinmarktagentur oder die Stadt als Veranstalter berechtigt, alles was vom Aussteller nach Ende der Abbauzeit zurückgelassen wird zu entsorgen und dem Aussteller alle hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Bei Schäden und Verunreinigungen gilt das Verursacherprinzip.
(4) Bei vorsätzlichem oder grob fährlässigem Verhalten der Mondscheinmarktagentur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Mondscheinmarktagentur für den hierdurch entstandenen Schaden.
(5) Im Übrigen haftet die Mondscheinmarktagentur, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind, und bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für jeden Einzelfall ist die Haftung der Mondscheinmarktagentur auf den 3-fachen Rechnungsbetrag begrenzt.
(6) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
(7) Im Übrigen ist die Haftung der Mondscheinmarktagentur ausgeschlossen.
8. Werbung, Verkauf und Vorführungen
(1) Auf den Webseiten der Mondscheinmarktagentur und deren Kooperationpartnern wird eine offizielle Marktinformation herausgegeben. Eventuelle Einträge oder Veröffentlichungen von Fotos sind für die Aussteller kostenlos.
(2) Die Mondscheinmarktagentur ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen.
(3) Alle Arten von Vorführungen bedürfen der vorherigen Genehmigung von der Mondscheinmarktagentur.
(4) Trotz erteilter Genehmigung ist die Mondscheinmarktagentur jederzeit berechtigt Vorführungen oder Werbung einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung des Marktbetriebes führen, gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnung, die guten Sitten verstoßen, weltanschaulichen oder politischen Charakter haben.
(5) Bei Zuwiderhandlung ist die Mondscheinmarktagentur berechtigt, dies auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu unterbinden.
(6) Für die Abwicklung von Geschäften ist der Aussteller allein verantwortlich. Die Mondscheinmarktagentur kann hierfür in keiner Weise Garantien oder Verantwortung übernehmen.
9. Bewachung
(1) Die MMA teilt dem Aussteller mit, wenn ein allgemeiner Wachdienstbestellt ist.
(2) Angesichts der Vielzahl der sich bei einem Markt auf dem Gelände befindlichen Personen kann die Mondscheinmarktagentur jedoch in keinem Falle eine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und Kontrolle übernehmen.
(3) Der Aussteller hat in jedem Falle selbst für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes zu sorgen. Entsprechendes Wachpersonal kann nur mit der Genehmigung der Mondscheinmarktagentur und nur bei der von dieser zugelassenen Wachfirma beantragt und beauftragt werden. Die Mondscheinmarktagentur übernimmt für die Wachen keinerlei Haftung. Die Kosten trägt der Aussteller.
(4) Es wird empfohlen eine Diebstahlversicherung abzuschließen.
10. Vorbehalte
(1) Vorschriften und Richtlinien des Gastgeberlandes haben jederzeit Vorrang gegenüber diesen Teilnahmebedingungen. Hierfür kann die Mondscheinmarktagentur keine Haftung übernehmen.
(2) Sollten durch diesen Vorrang oder aus anderen Gründen die vorliegenden Teilnahmebedingungen in einzelnen Punkten außer Kraft treten, bleiben die dadurch nicht berührten Punkte in vollem Umfang gültig.
(3) Die Mondscheinmarktagentur ist berechtigt, Veranstaltungen zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend oder endgültig und in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, wenn Ereignisse, die außerhalb des Einflusses der Mondscheinmarktagentur liegen, dies erfordern, dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt wie plötzlich auftretende Unwetter und behördlicher Anordnung.
(4) Der Aussteller hat in diesen Fällen ein Rücktrittsrecht.
(5) Schadensersatzansprüche des Ausstellers bestehen nicht.
(6) Bei Beschäftigungsverhältnissen sind die arbeits- und sozialrechtlichenVorschriften des Gastgeberlandes einzuhalten.
(7) Der Aussteller hat sich ebenfalls über alle sicherheitsrechtlichen Vorschriften wie Brandschutz, Gasnutzung, offenes Feuer und den Stromanweisungen, insbesondere auch im Hinblick auf das Ausstellungsgut, zu informieren und diese zu beachten.
(8) Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Geräte usw. entsteht, haftet der Aussteller.
(9) Die Mondscheinmarkt behält sich vor, die vorläufigen Flächenpläne, die der Anmeldung des Ausstellers zugrunde liegen, bis zum Marktbeginn abzuändern.
(10) Die Mondscheinmarktagentur ist berechtigt, den Titel der Ausstellung nach eigenem Ermessen zu verändern. Die Änderung des Titels soll dem Aussteller möglichst frühzeitig mitgeteilt werden.
11. Fotografieren, Filmen, Videoaufnahmen und Zeichnen
Die Mondscheinmarktagentur ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Film- und Videoaufnahmen vom Marktgeschehen, den Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbung oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.
12. Nichteinhaltung der Bedingungen
Im Falle von Verstößen des Ausstellers gegen die Teilnahmebedingungen kann die Mondscheinmarktagentur die schriftliche Zusage über die Teilnahme fristlos kündigen.
13. Schlussbestimmung
(1) Mit der Anmeldung zur Teilnahme erkennt der Aussteller die vorliegenden”Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen” sowie “Technische Richtlinien” und die Hausordnung zum Veranstaltungsort der jeweiligen Ausstellung/ Markt / Messe als in allen Teilen rechtsverbindlich an.
(2) Zusätzliche Vereinbarungen, Sondergenehmigungen oder Regelungen anderer Art bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Mondscheinmarktagentur.
(3) Alle Ansprüche der Aussteller gegen die Mondscheinmarktagentur verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der
zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für etwaige Lücken dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Vorschriften und Richtlinien der Gastgebenden Stadt (Veranstalter) haben jederzeit Vorranggegen über diesen Veranstaltungsbedingungen. Sollten durch diesen Vorrang oder aus anderen Gründen die vorliegenden Teilnahmebedingungen in einzelnen Punkten außer Kraft treten, bleiben die da durch nicht berührten Regelungen in vollem Umfang gültig.
(7) Verstößt der Aussteller trotz Abmahnung bzw. Nachfristsetzung gegen seine Pflichten als Teilnehmer und insbesondere gegen diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen, kann die Mondscheinmarktagentur den Vertrag über die Teilnahme fristlos kündigen.
14. Gerichtsstand
Falls der Aussteller Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand St. Ingbert vereinbart. Die Mondscheinmarktagentur ist jedoch berechtigt, am Sitz des Ausstellers Klage zu erheben.
15. Anwendbares Recht
Es ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar. Maßgeblich ist allein die deutsche Sprachfassung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen.
Bei Fragen zu den Teilnahmebedingungen (AGB) schreiben Sie bitte eine E-Mail an anmeldung@mondscheinmarkt.de